§1 Allgemeines Maßgebend für alle gegenwärtige und zukünftige Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Eine Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen.
§2 Angebote Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bestellungen einschließlich etwaiger mündlicher Nebenabrede gelten von uns erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
§3 Umfang der Lieferung Alle Leistungsangaben und Abbildungen etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Weitergabe der Unterlagen an dritte Personen oder die Einsichtnahme der Unterlagen durch dritte Personen ist ohne unsere Zustimmung untersagt.
§4 Preise Die Preisbildung erfolgt in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht. Anfallende Installations- und Montagekosten sind nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung im Preis enthalten. Unsere Preise sind Netto ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungserstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§5 Zahlungen Die Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Zahlungen an Vertreter oder sonstige Mitarbeiter haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung. Im Übrigen ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Skontoabzug ist nur bei gesonderter Vereinbarung möglich. Skontoabzug bei Servicerechnungen ist nicht gestattet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Verbraucher während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen behalten wir uns gegenüber dem Unternehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Die Zurückbehaltung einer Zahlung kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§6 Versand Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Gerät der Käufer in Annahme- oder Schuldnerverzug, so geht zu diesem Zeitpunkt die Gefahr auf den Käufer über. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
§7 Verpackung Für Maschinen und Apparate stellen wir nach besonderer Vereinbarung Leihverpackungen zur Verfügung, die uns frachtfrei in verwendungsfähigem Zustand zurückzuschicken sind, worauf der berechnete Betrag, wenn im Angebot nichts Gegenteiliges erwähnt ist, in vollem Umfange gutgeschrieben wird.
§8 Lieferzeit Die Lieferzeiten beginnen nach Klarstellung aller Einzelheiten und Unterlagen. Hierzu gehören auch, dass Zahlungseingänge aus vereinbarten Vorauszahlungen fristgerecht festgestellt werden können. Unsere Lieferzeiten sind stets unverbindlich, so dass Inverzugsetzung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche für verspätete Lieferungen entfallen. Teillieferungen, soweit sie Einheiten darstellen, sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir berechtigt, die bestellte Ware anzuliefern. Sollte eine Lieferung beim Kunden aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, so behalten wir uns das Recht vor, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Weiterhin räumen wir uns das Recht ein, sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Mehrkosten dem Käufer aufzuerlegen. Sollte eine Nichtdurchführung eines Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen auftreten, so sind wir berechtigt, dem Kunden 25% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass für uns dieser Auftragsausfall keinen oder nur einen sehr geringen Nachteil zur Folge hat.
§9 Montage Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Um schwere Einrichtungsgegenstände eintransportieren zu können, sind vom Kunden Hilfspersonal sowie entsprechendes Rüst- und Hebezeug zu beschaffen. Sind Öffnungen für den Eintransport der Einrichtungsgegenstände zu klein, so hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten für eine Vergrößerung einer Öffnung, Zerlegung des Einrichtungsgegenstandes sowie eventuelle Ausfall- oder Wartezeiten zu tragen.
§10 Haftung für Mängel der Lieferung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es gilt insbesondere eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Unternehmer müssen uns offensichtlich Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mängelrüge.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Wurde der Verbraucher jedoch durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Außerdem sind wir berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung zu verweigern, wenn die vom Verbraucher gewählte Nacherfüllungsvariante für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich verpflichtet, eine mangelfreie Montageanleitung zu liefern und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Unsere Haftung entfällt, sofern der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vorgenommen hat.
§11 Feststellung der Mängel Die Feststellung etwaiger Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Solange die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers nicht erfüllt werden, sind wir zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet. Für elektrische Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren übernehmen wir die Mängelhaftung gemäß den Bestimmungen des VDE auf die Dauer von 6 Monaten ab dem Lieferungstage.
§12 Vertreter und Mitarbeiter Abschlüsse und alle sonstigen Willenserklärungen unserer Vertreter bzw. unserer Mitarbeiter sind für uns nur dann verbindlich und rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
§ 13 Übertragbarkeit des Vertrages Die Besteller dürfen ihre Vertragsrechte und Vertragspflichten auf Dritte nur mit unserem Einverständnis übertragen.
§14 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Erst nach Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum auf den Käufer über. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der uns aus dem Eigentumsvorbehalt entstandenen Sicherung die Höhe unserer Forderung um 10%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers einen Teil derselben nach unserer Wahl freizugeben.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern noch belasten. Wird der Liefergegenstand von dritter Seite gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch eingeschriebenen Brief von der Pfändung zu benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber beizufügen, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständeidentisch sind. Etwaige Kosten für Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungen einer Pflicht nach Ziff. 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
5. Bei Wiederverkäufen gilt grundsätzlich folgendes:
a. Die Weiterveräußerung ist Wiederkäufern nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer gegen Barzahlung verkauft oder seinerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann über geht, wenn dieser seinerseits den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Mit diesen Maßgaben erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden.
b. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller zur Sicherung aller Forderungen, die wir gleich aus welchem Rechtsgrunde gegen ihn besitzen, hiermit im Voraus seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden – auch anerkannte Kontokorrentsalden – aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt)
c. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis oder mit einer Rechnung verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Besteller seinem Kunden für unsere Vorbehaltsware weiterberechnet hat.
d. Bis zum Widerruf ist der Wiederverkäufer trotz der vorliegenden Abtretung zur Einziehung der Kaufpreisforderung befugt.
e. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Zeitlich oder turnusgemäß anfallende erforderliche Wartungen hat der Kunde auf seine eigene Kosten durchzuführen und zu bezahlen.
f. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller auf unseren Wunsch verpflichtet, uns unverzüglich eine genaue Aufstellung der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Außenstände unter Angabe ihrer jeweiligen Höhe und der Anschrift der Drittschuldner einzureichen, die Vorbehaltsware auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben sowie den jeweiligen Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Insolvenz des Bestellers, im Falle der Einleitung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens über sein Vermögen und im Falle der Einleitung eines außergerichtlichen Moratoriums.
g. Übersteigt der realisierbare Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Gesamtforderung mit mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, einen Teil der erhaltenen Sicherungen nach unserer Wahl auf den Besteller zurück zu übertragen.
h. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.
§15 Kundendienst Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wird.
§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
§17 Allgemeines
1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.
2. Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
3. Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
4. Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt.
5. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.